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Gewährleistung und Garantie

Belehrung über Ihre Gewährleistungs- und Garantierechte und ihre Geltendmachung

Mangelhafte Leistung

Die Hauptregel für die mangelhafte Leistung gemäß § 6:157 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches (Ptk.) besagt, dass der Verpflichtete mangelhafte Leistung erbringt, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Erbringung nicht den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Qualitätsanforderungen entspricht.

Der Verpflichtete erbringt keine mangelhafte Leistung, wenn der Berechtigte den Mangel bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gekannt hat oder gekannt haben musste. Die Vermutung der mangelhaften Leistung bedeutet, dass man bei Verträgen zwischen Verbraucher und Unternehmen bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen muss, dass der Mangel, der vom Verbraucher innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung erkannt wird, bereits zum Zeitpunkt der Leistung bestand, ausgenommen, wenn diese Vermutung mit der Natur der Sache oder dem Wesen des Mangels unvereinbar ist.

Sachmängelhaftung

Aufgrund der Mängelhaftung haftet der Verkäufer für die Produktmängel mit Sachmängelhaftung. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers ist objektiv, d.h. unabhängig davon, ob ihm bewusst war, dass das Produkt mangelhaft ist. In Kaufverträgen wird diese Haftung der verkaufenden Partei nur von jenen Mängeln des Produktes begründet, deren Ursache bereits zum Kaufzeitpunkt im Produkt vorliegt, aber dann noch nicht erkennbar war (versteckte oder Herstellungsmängel).

Mitteilung- und Geltendmachungsfristen

Laut BGB (Ptk.) ist der Verbraucher verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung dem Hersteller bekannt zu geben. Mängel, die innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung bekannt gegeben werden, gelten als unverzüglich mitgeteilt. Für Schäden aus verspäteter Mitteilung haftet der Verbraucher.

Garantie

Die im Alltag mit dem allgemein bekannten Namen „Garantie” bezeichnete Haftung bedeutet, dass die die Garantie leistende Partei (Verkäufer) für die mangelfreie Leistung dermaßen haftet, dass er von der Haftung für Qualitätsmängel innerhalb der Garantiefrist erst dann befreit wird, wenn er nachweisen kann, dass die Mangelursache erst nach der Leistungserbringung, wegen der nicht bestimmungsgemäßen Benutzung oder Handhabung des Produktes durch den Verbraucher aufgetreten ist. Es gibt zwei Garantiearten: die gesetzlich bestimmte sog. verpflichtende Garantie und die zwischen den Parteien vereinbarte sog. vertragliche Garantie. Garantieansprüche können innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden. Bei der verpflichtenden Garantie beträgt sie ein Jahr, bei der vertraglichen Garantie ist die Frist in der die Garantie begründenden Rechtserklärung maßgebend.

Kommt der Garantieschuldner seiner Verpflichtung auf Anforderung des Berechtigten - innerhalb angemessener Frist – nicht nach, kann der Garantieanspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in der Mahnung festgesetzten Frist auch dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Garantiefrist bereits abgelaufen ist. Die Versäumung dieser Frist gilt als Ausschlussfrist. Ansonsten sind die Regeln für die Geltendmachung der Sachmängelhaftungsrechte ebenfalls für die Geltendmachung der Garantieansprüche entsprechend anzuwenden.

Der Berechtigte kann sich für ein anderes Sachmängelhaftungsrecht statt des gewählten entscheiden. Die Kosten des Wechsels hat der dem Verpflichteten zu erstatten, ausgenommen, wenn der Wechsel aus dem Verschulden des Verpflichteten erforderlich oder der Wechsel ansonsten begründet war.

Rangfolge der Gewährleistungsrechte

Dem Käufer stehen gemäß § 6:159 Abs. (2) Ptk. vier sog. Gewährleistungsrechte sowohl im Gewährleistungs- als auch im Garantiefall zu: Reparatur / Austausch / Preisnachlass / Rückerstattung des Kaufpreises (sog. Rücktritt).

Aufgrund des Sachmängelhaftungsanspruchs kann der/die Berechtigte je nach seiner/ihrer Wahl

Reparatur oder Austausch verlangen, ausgenommen, wenn die Leistung des gewählten Sachmängelhaftungsrechts unmöglich ist oder dadurch – im Vergleich zur Leistung eines anderen Sachmängelhaftungsanspruchs – dem Verpflichteten unverhältnismäßige Mehrkosten unter Berücksichtigung des Werts der mangelfreien Leistung, der Schwere des Vertragsbruchs und der Interessenverletzung des Berechtigten durch die Leistung des Sachmängelhaftungsrechts entstehen würden, oder

die anteilige Herabsetzung der Gegenleistung verlangen, bzw. den Mangel auf Kosten des Verpflichteten selbst beheben oder beheben lassen, oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verpflichtete die Reparatur oder den Austausch nicht übernommen hat und seiner Verpflichtung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachkommen kann oder wenn das Interesse des Berechtigten an der Reparatur oder dem Austausch erloschen ist.

Das neue BGB (Ptk.) sagt aus, dass unwesentliche Mängel keinen Rücktritt begründen. Das Gesetz bestimmt, dass die Reparatur oder der Austausch – unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der vom Berechtigten zu erwartenden Bestimmung des Produktes – innerhalb angemessener Frist, unter Wahrung der Interessen des Berechtigten durchgeführt werden müssen.

Wer trägt die Kosten?

Gemäß § 6:166 des neuen BGB (Ptk.) hat der Verpflichtete – d.h. das Unternehmen – die Kosten für die Leistung der Gewährleistungsverpflichtung zu tragen, ausgenommen, wenn die Unterlassung der Instandhaltungsverpflichtung des Berechtigten zum Auftreten des Mangels beigetragen hat. In diesem Fall hat der Berechtigte die Kosten für die Leistung der Gewährleistungsverpflichtung im Anteil seiner Mitwirkung zu tragen, wenn er über entsprechende Kenntnissen über die Instandhaltung verfügte oder wenn der Verpflichtete seiner diesbezüglichen Informationspflicht nachgekommen ist.

Wie lange kann man die Beschwerde geltend machen?

Gemäß der Hauptregel des neuen BGB (Ptk.) verfällt der Mängelhaftungsanspruch des Berechtigten ein Jahr nach der Leistungserbringung. Bei Verträgen zwischen Verbraucher und Unternehmen ist die Gewährleistungsfrist länger: der Mängelhaftungsanspruch des Verbrauchers verfällt erst zwei Jahre nach der Leistungserbringung.

Ist der Gegenstand des Vertrages zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen eine gebrauchte Sache, können die Parteien eine kürzere Verfallsfrist vereinbaren; eine Verfallsfrist, die kürzer als ein Jahr ist, kann aber auch in diesem Fall nicht rechtsgültig vereinbart werden.

Die Dauer der Reparatur, während der der Berechtigte die Sache nicht bestimmungsgemäß benutzen kann, kann nicht zur Verfallsfrist angerechnet werden. Für den vom Austausch oder von der Reparatur betroffenen Teil der Sache beginnt die Verfallsfrist des Mängelhaftungsanspruchs erneut zu laufen. Diese Regel ist auch für den Fall anzuwenden, wenn zufolge der Reparatur ein neuer Mangel auftritt.

Fälle, für die der Verkäufer keine Gewährleistungsverpflichtung hat

§ 6:157 Absatz (1) des neuen BGB (Ptk.) bestimmt die Fälle der Befreiung von der Gewährleistungshaftung. Die Befreiung ist in zwei Fällen zulässig: wenn der Mangel dem Berechtigten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war bzw. wenn der Mangel dem Berechtigten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt sein musste. Ausgenommen von der Ausnahme, d.h. nicht maßgebend ist die Berufung auf eine Vermutung, also der Verbraucher hat eine Beweispflicht sogar in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung, wenn die Vermutung mit der Natur der Sache oder dem Wesen des Mangels unvereinbar ist.

Umfang der Garantie

Egal ob Pflicht- oder vertragliche Garantie, der Garantiegeber haftet für die mangelfreie Leistung des Vertrages und wird von der Haftung während der Garantiefrist erst dann befreit, wenn er nachweisen kann, dass die Mangelursache nach der Leistungserbringung aufgetreten ist (§ 6:171 Ptk.). Die aufgrund der Garantie geltend machbaren Rechte hängen davon ab, ob die Garantie auf der Vereinbarung der Parteien oder auf gesetzlichen Bestimmungen gründet. Im Rahmen der Pflichtgarantie kann der Berechtigte für die innerhalb der Garantiefrist auftretenden Qualitätsmängel eigentlich Gewährleistungsrechte (Reparatur, Austausch, Preisnachlass, Rücktritt) – zu günstigeren Bedingungen –geltend machen. Gründet die Garantie auf einem Vertrag, stehen dem Berechtigten die Rechte gemäß der Vereinbarung der Parteien zu. Regeln die Parteien diese nicht, kann der Berechtigte die Gewährleistungsrechte gemäß Ptk. geltend machen.


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